Allgemeine Verkaufsbedingungen der GPS Gesellschaft für Produktionssysteme GmbH

  1. Geltungsbereich
  2. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der GPS Gesellschaft für Produktionssysteme GmbH (nachfolgend „GPS“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
  3. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, GPS hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn GPS eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
  4. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen GPS und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  5. Rechte, die GPS nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  6. Vertragsschluss
  7. Angebote von GPS sind freibleibend und unverbindlich.
  8. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
  9. GPS behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von GPS unverzüglich an GPS heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
  10. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von GPS durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder GPS die Bestellung ausführt, insbesondere GPS der Bestellung durch Übersendung der bestellten Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für GPS nicht verbindlich.
  11. Das Schweigen von GPS auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
  12. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich, oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist GPS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  13. Umfang der Lieferung
  14. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von GPS maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von GPS. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt, oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen, oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
  15. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn, die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen von GPS nicht zumutbar.
  16. Lieferzeit und Transport
  17. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von GPS schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  18. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich dieser in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei GPS eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  19. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferzeit das Werk verlassen oder GPS dem Besteller die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von GPS, es sei denn, GPS hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. GPS ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. GPS informiert den Besteller unverzüglich, wenn GPS von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
  20. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er GPS nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  21. Die Wahl des Transportwegs und der Versendungsart erfolgt nach freiem pflichtgemäßen Ermessen von GPS, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. GPS bringt die Produkte unversichert zum Transport, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Etwaige Kosten für eine Versicherung werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
  22. Sofern GPS mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten geschlossen hat und der Besteller die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist GPS nach fruchtlosem Ablauf einer von GPS gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Besteller den nicht rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.
  23. Grenzüberschreitende Lieferungen
  24. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
  25. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
  26. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.
  27. Preise und Zahlung
  28. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versendungs- oder Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Bei einem Netto-Bestellwert von unter EUR 50 ist GPS berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von netto EUR 10 zu berechnen (Ausnahmen: Bestellungen über den Online-Shop). Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  29. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens drei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von GPS berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von GPS wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.
  30. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis sofort nach Lieferung und Rechnungszugang netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem GPS endgültig über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von GPS bleiben unberührt.
  31. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn, es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
  32. Gefahrübergang
  33. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von GPS verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder GPS weitere Leistungen, etwa den Transport der Produkte zum Besteller, übernommen hat.
  34. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, kann GPS den Ersatz des entstandenen Schadens sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn, der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten. Insbesondere ist GPS berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefangener Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von GPS bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass GPS keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. GPS ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von GPS gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
  35. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die GPS nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  36. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
  37. Mängelansprüche
  38. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und GPS offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Produkte, in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen GPS unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an GPS in Textform zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen und sonstigen Unterlagen von GPS zu den einzelnen Produkten einhalten. Ansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
  39. Bei Mängeln der Produkte ist GPS nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Produkte berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist GPS verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ersetzte Produkte werden Eigentum von GPS und sind an GPS zurückzugeben.
  40. Sofern GPS zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die GPS zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
  41. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von GPS zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn GPS den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
  42. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
  43. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  44. GPS übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  45. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn, am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von GPS für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit GPS ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von GPS zu einem vom Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von GPS in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
  46. Haftung von GPS
  47. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet GPS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit GPS ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet GPS nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von GPS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  48. Soweit die Haftung von GPS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GPS.
  49. Produkthaftung
  50. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller GPS im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Besteller hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.
  51. Wird GPS aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die GPS für erforderlich und zweckmäßig hält und GPS hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von GPS bleiben unberührt.
  52. Der Besteller wird GPS unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) informieren.
  53. Höhere Gewalt
  54. Sofern GPS durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird GPS für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern GPS die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von GPS nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Soweit GPS von der Lieferpflicht frei wird, gewährt GPS etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
  55. GPS ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und GPS an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird GPS nach Ablauf der Frist erklären, ob GPS von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
  56. Eigentumsvorbehalt
  57. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die GPS aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von GPS. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Rechnungswert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von GPS nachzuweisen. Der Besteller tritt GPS schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. GPS nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an GPS zu leisten. Weitergehende Ansprüche von GPS bleiben unberührt.
  58. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von GPS gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller GPS unverzüglich in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von GPS zu informieren und an den Maßnahmen von GPS zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GPS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von GPS zu erstatten, ist der Besteller GPS zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  59. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an GPS ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. GPS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an GPS zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an GPS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für GPS im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an GPS abzuführen. GPS kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GPS nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt, oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an GPS abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
  60. Auf Verlangen von GPS ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und GPS die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
  61. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist GPS unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von GPS gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat GPS oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann GPS die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
  62. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für GPS vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, GPS nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt GPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, GPS nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass GPS sein Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für GPS. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Be-stimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
  63. GPS ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die GPS zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von GPS aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt im Einzelnen GPS.
  64. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller GPS hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um GPS unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
  65. Montage
  66. Wird GPS neben der Lieferung auch die Montage übertragen, erfolgt dies aufgrund eines von der Lieferung unabhängigen selbständigen Werkvertrages.
  67. Für einen solchen Montagevertrag gelten die besonderen schriftlichen Montagebestimmungen von GPS.
  68. Geheimhaltung
  69. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
  70. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
  71. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  72. Datenschutz
  73. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
  74. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
  75. Sollte GPS im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Besteller personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
  76. Schlussbestimmungen
  77. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GPS möglich.
  78. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  79. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu GPS gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  80. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GPS und dem Besteller ist der Sitz von GPS. GPS ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
  81. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von GPS ist der Sitz von GPS, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  82. Die Vertragssprache ist deutsch.
  83. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.